Gladbeck-Card

Die Gladbeck-Card wird von der Stadt Gladbeck herausgegeben, um bestimmten Personengruppen die verstärkte Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen.

Mit der Gladbeck-Card werden folgende Vergünstigungen gewährt:

 

75 % Nachlass bei Besuch
• der Musikschule*
• der Stadtbücherei*
• der Volkshochschule*
incl. des Kommunalen Kinos
• von städtischen Veranstaltungen in der Mathias-Jakobs-Stadthalle


50 % Nachlass bei
• Besuch des Hallenbades
• der Hundesteuer für einen Hund
• Besuch von Führungen in der Maschinenhalle Zweckel

 

Eventuell weitere in Frage kommende Ermäßigungen sowie die Höhe der Ermäßigungen erfragen Sie bitte bei den entsprechenden Dienststellen.

 

Wer bekommt die Gladbeck-Card?

1. Empfänger/innen von:

a. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

b. Kinderzuschuss nach § 6 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)

c. Hilfe zum Lebensunterhalt („Sozialhilfe“) nach dem SGB XII oder nach den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)      
   
d. Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB XII

e. Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II

f. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

g. Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), die nicht bei den Eltern leben

h. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

i. Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird

 


2.  Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)


3. Blinde oder nicht nur vorübergehend sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. allein wegen der Sehbehinderung


4.  Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist


5. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 v.H. beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können und aufgrund dessen von den Rundfunkgebühren dauerhaft befreit sind.

 

Ein entsprechend aktueller Nachweis ist bei Antragstellung vorzulegen.

 

Die Gültigkeit der Gladbeck-Card beträgt ein Jahr.

 

Für Personen, deren Voraussetzungen zum Erhalt der Gladbeck-Card sich voraussichtlich nicht ändern werden, kann im Einzelfall die Gültigkeit bis zu 3 Jahren betragen.

Zuständige Dienststelle