Seit dem 01.10.2024 wird kreisweit eine einheitliche Fachsoftware für die Bearbeitung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) eingesetzt. Die Umstellung erforderte eine vollständige Datenmigration, wodurch es zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anträgen gekommen ist. Trotz der intensiven Bemühungen aller Mitarbeitenden sind diese Rückstände noch nicht vollständig aufgearbeitet. Das Amt für Soziales und Wohnen bittet daher weiterhin um Geduld und Verständnis, falls es bei der Bearbeitung von Anliegen zu längeren Wartezeiten kommt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter sgb-xii@stadt-gladbeck.de oder per Telefon (während der Öffnungszeiten) zur Verfügung. Bitte sehen Sie jedoch nach Möglichkeit von mehrfachen Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. |
Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann. Grundlage dafür ist das Dritte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind (Arbeitslosengeld II - ALGII). Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft das Jobcenter Vestische Arbeit Gladbeck.
Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.
Anspruch haben Personen,
Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von
Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Die Vorlage von Originaldokumenten ist in der Regel nicht erforderlich.
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Sie sollten jedoch vorher einen Termin vereinbaren.
Per E-Mail können Sie uns unter sgb-xii@stadt-gladbeck.de erreichen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.
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