Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Seit dem 01.10.2024 wird kreisweit eine einheitliche Fachsoftware für die Bearbeitung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) eingesetzt. Die Umstellung erforderte eine vollständige Datenmigration, wodurch es zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anträgen gekommen ist.

Trotz der intensiven Bemühungen aller Mitarbeitenden sind diese Rückstände noch nicht vollständig aufgearbeitet. Das Amt für Soziales und Wohnen bittet daher weiterhin um Geduld und Verständnis, falls es bei der Bearbeitung von Anliegen zu längeren Wartezeiten kommt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter sgb-xii@stadt-gladbeck.de oder per Telefon (während der Öffnungszeiten) zur Verfügung. Bitte sehen Sie jedoch nach Möglichkeit von mehrfachen Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab.

 

Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann. Grundlage dafür ist das Dritte Kapitel des Zwölften Buches - Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Dies gilt jedoch nur für Personen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind (Arbeitslosengeld II - ALGII). Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft das Jobcenter Vestische Arbeit Gladbeck.

Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.

Voraussetzungen

Anspruch haben Personen,

  • die nicht leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind und
  • sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkünfte und Vermögen selbst helfen können
  • soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder Bedarfsgemeinschaft
  • der Höhe der Unterkunftskosten
  • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
  • der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
  • Personalausweis oder Pass
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung des Vermieters
  • Einkommensunterlagen
    z.B. Lohn-/Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenmitteilung, Unterhaltszahlungen etc.
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden
    z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief
  • aktuelle Einstufung beim Energielieferanten
  • Jobcenter Einstellungsbescheid, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
  • Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)

Alle Unterlagen reichen Sie bitte in Fotokopie ein. Die Vorlage von Originaldokumenten ist in der Regel nicht erforderlich.

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Sie sollten jedoch vorher einen Termin vereinbaren.

Per E-Mail können Sie uns unter sgb-xii@stadt-gladbeck.de erreichen.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeitraum

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Was ist zu bezahlen?

Kostenfrei 

Zuständige Dienststelle