Seit dem 01.10.2024 wird kreisweit eine einheitliche Fachsoftware für die Bearbeitung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) eingesetzt. Die Umstellung erforderte eine vollständige Datenmigration, wodurch es zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anträgen gekommen ist. Trotz der intensiven Bemühungen aller Mitarbeitenden sind diese Rückstände noch nicht vollständig aufgearbeitet. Das Amt für Soziales und Wohnen bittet daher weiterhin um Geduld und Verständnis, falls es bei der Bearbeitung von Anliegen zu längeren Wartezeiten kommt. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter asyl@stadt-gladbeck.de oder per Telefon (während der Öffnungszeiten) zur Verfügung. Bitte sehen Sie jedoch nach Möglichkeit von mehrfachen Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab. |
Leistungen für ausländische Flüchtlinge werden in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
Weiterhin leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG Personen, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Ob und in welcher Höhe Sie einen Leistungsanspruch haben, hängt unter anderem ab von
Persönliche Vorsprachen erfolgen nur nach Terminvereinbarung. Diese können telefonisch oder im Service-Center vereinbart werden.
Per E-Mail können Sie uns unter asyl@stadt-gladbeck.de erreichen.
Aufgrund von Personalwechseln, der Einführung eines neuen Fachprogramms und Arbeitsrückständen kann es aktuell zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Bitte sehen Sie nach Möglichkeit von mehrfachen Nachfragen zum Bearbeitungsstand ab.
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