Leistungen Spielhallen

 

Für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle in NRW ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV i.V.m. § 16 Absatz 2 AG GlüStV NRW erforderlich.

 

Für nähere Informationen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

Zuständige Fachbereiche

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