Leistungen Umlegung

Umlegungsverfahren / Zuständigkeit

Für die Durchführung der Umlegung ist der Umlegungsausschuss der Stadt Dorsten zuständig.

Der Umlegungsausschuss ist kein politischer Ausschuss, sondern ein unabhängiges Sachverständigengremium. Er besteht aus fünf Mitgliedern 
(ein Jurist als Vorsitzender, ein Sachverständiger für Bewertung, ein Sachverständiger für Vermessung und zwei Ratsmitglieder), ist unabhängig und trifft alle Entscheidungen selbständig auf der rechtlichen Grundlage des Baugesetzbuches.

 

Umlegungsverfahren nach §§ 45 – 79 Baugesetzbuch (BauGB)  

 

Die Umlegung ist ein Verfahren zur Neuordnung des Grund und Bodens.

Hauptzweck einer Umlegung ist, durch Änderung von Grundstücksgrenzen zweckmäßig gestaltete Grundstücke für bauliche oder sonstige Nutzung zu bilden. Diese Grundstücksgestaltung kann notwendig werden, um bisher unbebaute Gebiete zu erschließen oder bereits bebaute Gebiete neu zu ordnen.

Am Anfang eines Umlegungsverfahrens steht zunächst der Grundsatzbeschluss darüber, ob eine Umlegung stattfinden soll. Diese Umlegungsanordnung ist eine kommunalpolitische Entscheidung von großem Gewicht mit zum Teil großer wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb dem Rat der Stadt Dorsten vorbehalten.

Durch die Umlegungsanordnung beauftragt der Rat den Umlegungsausschuss, das Umlegungsverfahren durchzuführen.

Auf die Umlegungsanordnung folgt nach der Anhörung der Umlegungsbeteiligten der Beschluss durch den Umlegungsausschuss, durch den das förmliche Umlegungsverfahren eingeleitet wird, der sog. Umlegungsbeschluss. Er bezeichnet das Umlegungsgebiet und führt die Grundstücke des Umlegungsgebietes im einzelnen auf.

Damit der Umlegungsausschuss während des Umlegungsverfahrens über alle rechtlichen und baulichen Veränderungen innerhalb des Umlegungsgebietes orientiert ist, sind von der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplanes alle Verfügungen und Veränderungen vom Umlegungsausschuss zu genehmigen.

Der Umlegungsplan regelt abschließend die Verteilung des Umlegungsgebietes. Die Verteilung erfolgt nach bestimmten Verteilungsgrundsätzen.

 

Vereinfachtes Umlegungsverfahren nach §§ 80 – 84 Baugesetzbuch (BauGB)  

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Umlegungsausschuss eine Umlegung als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn mit der Umlegung lediglich

  1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder
  2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden.

Wesentlicher Unterschied ist hier, dass es einer Anordnung der vereinfachten Umlegung durch den Rat der Gemeinde nicht bedarf und das Verfahren auch nicht durch einen förmlichen Umlegungsbeschluss eingeleitet werden muss.

Über diese allgemeinen Ausführungen hinaus helfen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses gerne weiter.

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