Leistungen Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen

Hinweis für alle Grundstückseigentümer, die bis zum 31.12.2020 eine Zustands- und Funktionsprüfung gem. § 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Selbstüberwachungsverordnung NRW (SüwVO NRW) durchführen müssten:

Die Landesregierung erarbeitet derzeit einen Entwurf zur Änderung der SüwVO NRW 2013, in der ggfs. die Pflicht zur Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung bei bestehenden Anlagen (keine Neubauten!) entfällt. Es wird daher empfohlen, das Ergebnis dieser Verordnungsänderung (voraussichtlich Ende 2020) zunächst abzuwarten, bevor ein Auftrag zur v. g. Prüfung erteilt wird.

 

Informationen für Hauseigentümer
– Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen –

Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer für die Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes [WHG].

Nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden (§§ 60 und 61 WHG). Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, so sind die dafür erforderlichen Maßnahmen (Sanierungen) innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW [LWG NRW] bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) bei privaten Abwasserleitungen beschlossen.

Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG NRW ersatzlos gestrichen.

Gemäß des § 61 LWG gilt nun eine neue Landes-Rechtsverordnung (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013), die alle Grundstückseigentümer verpflichtet, den Zustand und die Funktionsfähigkeit ihrer Abwasseranlagen regelmäßig selbst zu überwachen.

Welche Konsequenzen das für Sie als Grundstückseigentümer hat, erfahren Sie unter den folgenden Punkten:

1. Welche Abwasserleitungen müssen überwacht werden?
Die Verordnung gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen (neue und bestehende), die häusliches, gewerbliches und industrielles Schmutzwasser oder damit vermischtes Niederschlagswasser führen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser.

2. Landeseinheitliche Überwachungsfristen:

2.1. Neuanlagen
Alle neu erstellten Abwasserleitungen bzw. Abwasserleitungen, die im wesentlichen Umfang saniert oder erweitert wurden, müssen bei Fertigstellung von einem zugelassenen Sachkundigen überprüft werden.

2.2. Bestandsleitungen

Im Wasserschutzgebiet:
Innerhalb von - durch Rechtsverordnung festgesetzten - Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, erstmals bis zum 31. Dezember 2015 zu überprüfen. Eine Wiederholungsprüfung erfolgt jeweils nach 30 Jahren.

Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und erstmals vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2015 zu überprüfen.

Alle anderen Abwasserleitungen sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten:
Für bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sieht die Verordnung keine Frist zur Erstprüfung vor.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, erstmals bis zum 31. Dezember 2020 zu prüfen. Die Anforderungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser sind in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt.

Eine Zusammenstellung der Fristen inklusive der Wiederholungsprüfungen kann der Übersichtstabelle: „Regelungen zu landesweiten Prüffristen nach SüwVO Abw“ entnommen werden.

3. Übergangsregelung für bereits durchgeführte Prüfungen
Private Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern die Prüfung und damit die Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.

4. Hat die Stadt das Recht, zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht eigene Fristen für die erstmalige Überwachung der privaten Abwasserleitungen festzusetzen?
Die Stadt kann gemäß § 53 Absatz 1e des Landeswassergesetzes NRW die Prüffristen für die erstmalige Prüfung von privaten Abwasserleitungen über eine Fristensatzung selbst regeln.

Voraussetzung ist, dass

  • die Rechtsverordnung keine Fristen vorsieht, oder
  • Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind, oder
  • für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung überprüft wird.

Eine Sonderregelung gibt es derzeit in Dorsten nicht.

5. Wo erfahren Sie, ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt?
In Dorsten liegen etwa folgende Stadtteile innerhalb der Wasserschutzzone I bis III b: Rhade, Deuten, Teilbereiche von Holsterhausen sowie vom Marienviertel.

Eine detaillierte Angabe, ob sich Ihr Grundstück innerhalb einer Wasserschutzzone I bis III b befindet, können Sie der Liste „Grundstücke innerhalb einer Wasserschutz-zone I bis III b“ entnehmen.

6. Wer berät die Grundstückseigentümer?
Die Kommunen in NRW wurden mit der neuen Verordnung verpflichtet, die betroffenen Grundstückseigentümer bezüglich Zustands- und Funktionsprüfung ihrer Abwasserleitungen entsprechend technisch zu beraten.

Bei der Stadt Dorsten stehen die Mitarbeiter/innen des Tiefbauamtes, Abteilung Stadtentwässerung gerne für die Beratung zur Verfügung.

7. Wer führt die Prüfung durch?
Der Grundstückseigentümer veranlasst von sich aus, dass die Zustands- und Funktionsprüfung durch einen anerkannten sachkundigen Prüfer durchgeführt und dokumentiert wird.

Die zuständigen Stellen (Kammern und LANUV) führen eigenständige Listen, die zu einer landesweiten Liste zusammengeführt und der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt wird. http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/

8. Wie wird die Prüfung durchgeführt?
Im Allgemeinen wird die Prüfung vom privaten Revisionsschacht (Kontrollschacht) an der Grundstücksgrenze mittels Kamerabefahrung durchgeführt. In Einzelfällen ist eine Wasserstandsprüfung bzw. eine Druckprüfung mit Luft oder Wasser erforderlich. Über die Art der Prüfung berät der sachkundige Prüfer.

9. Prüfbescheinigung
Der sachkundige Prüfer stellt dem Grundstückseigentümer die nachfolgend näher erläuterte Bescheinigung über das Prüfergebnis mit den zugehörigen Anlagen aus:

Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte

Eine Musterbescheinigung finden Sie unter:

http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit/pdf/Bescheinigung_Dichtheitspruefung.pdf

Zugehörige Anlagen zu der Bescheinigung

  • Bestandsplan / Lageplanskizze
  • Fotodokumentation der Örtlichkeit

Bei optischer Prüfung:

  • CD / DVD mit Befahrungsvideo
  • Haltungs- und Schachtbericht
  • Bilddokumentation festgestellter Schäden

Bei Prüfung mit Luft oder Wasser:

  • Prüfprotokolle

10. Wer bekommt die Bescheinigung?
Die Bescheinigung braucht nicht bei der Stadt eingereicht werden, sondern ist zu Hause aufzubewahren. Auf Verlangen ist sie jedoch vorzuweisen.

11. Was ist, wenn bei der Prüfung Schäden festgestellt werden?

  • Große Schäden sind kurzfristig zu sanieren bzw. sanieren zu lassen
  • Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von 10 Jahre zu sanieren
  • Bagatellschäden müssen zunächst gar nicht saniert werden

Wie ein Schaden zu bewerten ist, darüber entscheidet der zugelassene sachkundige Prüfer. Im Einzelfall kann die Gemeinde über abweichende Sanierungsfristen entscheiden.

Als Hilfestellung hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) einen Bildreferenzkatalog herausgegeben:

http://lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit/pdf/Bildreferenzkatalog_Private%20Abwasserleitungen.pdf

12. Häufig gestellte Fragen:

Wie teuer ist eine Prüfung?
Für 1-2 Familienhäuser geht man von 300 – 500 € aus, abhängig von:

  • der Länge der Leitungen
  • Anzahl der Abzweigungen
  • Umfang des Schadens

Ich bin nur erbbauberechtigt. Muss ich prüfen lassen?
Gemäß § 8 Abs. 6 der Selbstüberwachungsverordnung tritt dann der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

Wo endet meine private Abwasserleitung?
Die Trennung zwischen öffentlicher und privater Abwasserleitung verläuft in Dorsten an der Grundstücksgrenze.

Muss ich meine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube auch prüfen lassen?
Nein, die Zustands- und Funktionsprüfung betrifft nur Abwasserleitungen. Hinsichtlich der erdverlegten Abwasserleitungen bis zur Kleinkläranlage gelten allerdings dieselben Regelungen wie im Falle des Anschlusses an eine öffentliche Kanalisation.

Für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben gelten allerdings grundsätzlich auch die Anforderungen der Dichtheit – auch dann, wenn diese Anlagen im Rahmen eines Wartungsvertrages regelmäßig einer Inspektion unterzogen werden.

Meine Abwasserleitungen führen über fremde Grundstücke. Muss ich diese auch prüfen lassen?
Ja. Sie müssen für die Leitungen, die Ihr Abwasser ableiten, die Zustands- und Funktionsprüfung durchführen lassen, auch, wenn die Leitungen über fremde Grundstücke führen. Die Eigentümer der anderen Grundstücke müssen die Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung dulden.

Weitere Informationen:

http://lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm

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