Leistungen Wohngeld - Lastenzuschuss

Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.

Wohngeld wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag geleistet.

Einen Antrag auf Mietzuschuss können Sie stellen, wenn Sie Mieter/in bzw. Untermieter/in von Wohnraum sind oder wenn Sie Wohnraum als mietähnlich Nutzungsberechtigte/r, z.B. Inhaber/in einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung bzw. eines mietähnlichen Dauerwohnrechts bewohnen.

Eigentümer/innen von Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind antragsberechtigt, wenn sie im eigenen Haus Wohnraum bewohnen.

Bei Wohnraum, der sich in einem auch gewerblich genutzten Gebäude befindet (Gemeinschaftshaus bzw. gemischt genutzte Gebäude oder Ein- und Zweifamilienhäuser, die neben dem Wohnraum in solchem Umfang Geschäftsräume enthalten, dass nicht mehr von einem Eigenheim gesprochen werden kann), ist hingegen ein Antrag auf Lastenzuschuss mit einem anderen Formblatt (Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss) zu stellen.

Auch Bewohner/innen von Heimen im Sinne des Heimgesetzes können Wohngeld beantragen.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht hängt ab von

  • dem Gesamteinkommen,
  • der Zahl der zu ihrem Haushalt rechnenden Personen,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete für Ihren Wohnraum.
     

Die Mitarbeiterinnen in der Wohngeldabteilung erteilen Ihnen ausführliche Auskünfte zur Wohngeldbeantragung bzw. zur Beantragung eines Lastenzuschusses.

Für die Antragstellung werden benötigt:

  • die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate,
  • bei Rentner/innen der Rentenbescheid mit den letzten Rentenanpassungsmitteilungen,
  • bei Selbstständigen die Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Jahr,
  • bei Empfänger/innen von Unterhaltsleistungen den Nachweis über Art, Höhe und Empfänger/in der Leistungen,
  • bei Arbeitslosen der Nachweis über bezogenes Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld oder Übergangsgeld,
  • bei Empfänger/innen von Transferleistungen der Nachweis über Art und Höhe der Leistungen,
  • bei Unterhaltszahlungen Nachweise über die Zahlungen,
  • die Mietbescheinigung des Vermieters und Nachweis über die geleisteten Mietzahlungen,
  • falls eine Schwerbehinderung vorliegen sollte den Schwerbehindertenausweis nach § 69 Abs. 5 SGB IX, oder den Feststellungsbescheid nach § 69 Abs. 1 SGB IX oder den Nachweis, dass  eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB SGB XI vorliegt,
  • zur Feststellung des pauschalen Abzuges die Nachweise über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.


Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner https://www.mhkbg.nrw/wohnen/wohngeld/Wohngeldantraege-und-Anlagen/index.php ausrechnen lassen.

 

Die Wohngeldabteilung finden Sie im Sozialamt:

Stadt Dorsten, Bismarckstr. 1 A, 46284 Dorsten

Ansprechpartnerinnen:   

Frau Kerstin Cipa                 (Buchstabe A - L)        Zimmer E 116          Tel.: 02362 66-5263

Frau Elke Büning                 (Buchstabe M - Z)       Zimmer E 109          Tel.: 02362 66-5264

 

E-Mail:   Wohngeldstelle@dorsten.de

 

 

 

 

 

 

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