Leistungen Abbruch / Beseitigung von Anlagen

Beim Abbruch bzw. der Beseitigung von Anlagen sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich einzuhalten. Es wird unter der anzeigefreien (§ 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW) und der anzeigebedürftigen (§ 62 Abs. 3 S. 3 BauO NRW) Beseitigung unterschieden:

Anzeigefrei ist die Beseitigung von
1. Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

Anzeigebedürftig ist die Beseitigung von
1. nicht freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3
2. Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5
3. sonstigen Anlagen, mit einer Höhe von über 10 m

In den Fällen des § 62 Abs. 3 S. 3 BauO NRW (anzeigebedürftig) ist die Beseitigung von der Bauherrschaft dem Bauordnungsamt vorab schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige finden Sie unten im Bereich der Links.

Die vorgeschriebene Anzeige wird nach Eingang durch das Bauordnungsamt geprüft. Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft den mängelfreien Eingang der Anzeige bestätigt hat.

Die Bauherrenschaft kann beantragen, dass für die anzeigefreien Verfahren ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Den Antrag zur Genehmigung der vollständigen Beseitigung von Anlagen finden Sie unten im Bereich der Links

Für Rückfragen zu o. g. Thematik stehen Ihnen die technischen Sachbearbeiter des Bauordnungsamtes gerne zur Verfügung. Sofern ein persönlicher Termin gewünscht ist, wird um vorherige Terminabsprache gebeten.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sowohl im Falle der Anzeigefreiheit als auch im Falle eines Anzeigeverfahrens die Bauherrschaft nicht von der selbstständigen Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften entbunden ist (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Die Verantwortung obliegt in diesem Falle der Bauherrschaft (§ 52 BauO NRW).

Zuständige Fachbereiche

Ansprechpartner

Kosten:

Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Unterlagen:

- Anzeigeformular
- Auszug aus der Flurkarte
- Standsicherheitsnachweis einer qualifizierten Tragwerksplanerin / eines qualifizierten Tragwerkplaners (bei nicht freistehenden Gebäuden)
- Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik

Links: