Leistungen Werbeanlagen

Für Werbeanlagen hat der Gesetzgeber in der BauO NRW eine eigene Vorschrift geschaffen. Diese findet sich unter § 10 BauO NRW. Grundsätzlich werden an Anlagen der Außenwerbung Anforderungen gestellt. Dies auch unabhängig davon, ob die Werbeanlagen genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei sind.

Die genehmigungsfreien Werbeanlagen sind im § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW aufgelistet. Alle übrigen Werbeanlagen bedürfen der Baugenehmigung. Das entsprechende Antragsformular finden Sie unten im Bereich der Links.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Die Bauherrschaft trägt in diesem Falle die Verantwortung. Da dieser Verantwortungsbreich groß ist, wird empfohlen, sich vor Errichtung einer Werbeanlage beim Bauordnungsamt entsprechend zu informieren. Die technischen Sachbearbeiter stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Sofern ein persönlicher Termin gewünscht ist, wird um vorherige Terminabsprache gebeten.

Zuständige Fachbereiche

Ansprechpartner

Kosten:

Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Links: