Leistungen Parkausweis für Schwerbehinderte

Bestimmte schwerbehinderte Menschen können einen Schwerbehindertenparkausweis mit entsprechenden Parkerleichterungen erhalten. Der Gesetzgeber sieht nach den unterschiedlichen Schwerbehinderungen hierfür zwei verschiedene Parkausweise vor:

EU-einheitlicher Parkausweis

Der blaue EU-einheitliche Parkausweis bietet eine Vielzahl an Parkerleichterungen, die z. T. auch in den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Er berechtigt zum Beispiel auch zum Parken auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen.

Berechtigtenkreis

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
  • Blinde Menschen
  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Benötigte Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis mit Eintrag aG oder Bl, bei Phokomelie und Amelie (vergleichbar) ohne besonderen Eintrag
  • Passbild
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung

Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.

NEU: Die Ausnahmegenehmigung kann jetzt hier auch online beantragt werden.

 

Bundeseinheitlicher Schwerbehindertenparkausweis

Der orangefarbene bundeseinheitliche Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.

Berechtigtenkreis

  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von mind. 80% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mind. 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60%
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70%

Hinweis:

Ein hoher Gesamt GdB führt nicht automatisch zur Bewilligung einer Parkerleichterung.

Ausschlaggebend ist der Einzel-GdB für die genannte Funktionsstörung. Nicht ausreichend für eine Ausnahmegenehmigung ist es, wenn verschiedene Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die einen Gesamt-GdB in genannter Höhe erreichen. Über die Einzel-GdB-Werte informiert der Fachdienst 59 - Schwerbehindertenangelegenheiten bei der Kreisverwaltung Recklinghausen.

Benötigte Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung

Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung ist die Abteilung "Verkehrswesen" des Ordnungsamtes.

Zuständige Fachbereiche