Leistungen Kleinkläranlagen

Gemäß Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) kann die Untere Wasserbehörde (UWB) die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßigen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den "Allgemein anerkannten Regeln der Technik" entspricht. Die Pflicht zur Überwachung der Anlage verbleibt bei der Gemeinde. Hierbei kann sie sich der Hilfe Dritter bedienen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Gemeinde darüber hinaus bei landwirtschaftlichen Betrieben dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Schlamms übertragen, wenn die Schlammbehandlung in einer Kleinkläranlage den "Allgemein anerkannten Regeln der Technik" entspricht und der Schlamm auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.

Voraussetzungen:
- Nachweis, dass die Kleinkläranlagen und ihr Betrieb den "Allgemein anerkannten Regeln der Technik" entspricht.
- Erklärung des Landwirtes über geeignete, eigenbewirtschaftete Ackerflächen.
- Analyse des Schlammes aus der Kleinkläranlage gem. § 3 Abs. 8 der Klärschlammverordnung. Diese kann frühestens von dem ersten Entleeren - ca. 1 Jahr nach Inbetriebnahme - erfolgen. Die Landwirtschaftskammer kann Ihnen Auskunft über geeignete Untersuchungsstellen erteilen.

Zuständige Genehmigungsbehörde:
Untere Wasserbehörde
Kreis Recklinghausen
Tel.: 0 23 61 / 53 63 00

Zuständige Fachbereiche

Ansprechpartner

Kosten:

ggf. Entsorgungsgebühr (Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung)

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