Leistungen Vorbescheid

Vor Einreichung des Bauantrages kann zu bestimmten Fragen eines Bauvorhabens ein Vorbescheid nach § 77 BauO NRW beantragt werden. Dieser Vorbescheid gilt drei Jahre.

Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.

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Kosten:

Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen

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