Leistungen Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Das sogenannte vereinnfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW wird durchgeführt bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, sofern

  • sie keine große Sonderbauten sind (§ 50 BauO NRW),
  • kein Vorrang eines anderen Gestattungsverfahren besteht (§ 61 BauO NRW),
  • sie nicht verfahrensfrei sind (§ 62 BauO NRW),
  • sie nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen (§ 63 BauO NRW),
  • sie keine fliegenden Bauten sind (§ 78 BauO NRW).

Sofern dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen erteilt das Bauordnungsamt die entsprechende Baugenehmigung. Sie wird unbeschadet der Rechter Dritter erteilt. Sie erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen wurde.

Es handelt sich hierbei um das am häufigsten durchgeführte Genehmigungsverfahren. Die entsprechenden Formulare finden sie unten im Bereich der Links. Für Rückfragen stehen Ihnen die technischen Sachbearbeiter des Bauordnungsamtes gerne zur Verfügung. Die Bauberatung ist kostenfrei. Sollten Sie einen persönlichen Termin wünschen, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Zuständige Fachbereiche

Ansprechpartner

Kosten:

Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen

Links: