Leistungen Gewerbesteuer

Nach dem Gewerbesteuergesetz sind die Gemeinden berechtigt, Gewerbesteuer zu erheben. Gewerbesteuerpflichtig ist grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb. Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Die Gewerbesteuer wird in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet.

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das Finanzamt ermittelt anhand der Gewerbesteuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis einen Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt.

Die Gemeinde setzt unter Anwendung des jeweils gültigen Gewerbesteuerhebesatzes die Gewerbesteuer fest und erteilt dem Steuerpflichtigen für den jeweiligen Erhebungszeitraum den Gewerbesteuerbescheid.

Bei der Erhebung von Vorauszahlungen kann die Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt erfolgen. Die Gemeinde kann auch aufgrund Ihrer Angaben Vorauszahlungen erheben.

Vorauszahlungsbescheide als Dauerbescheide

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheide werden als Dauerbescheide erstellt. Die Bescheide behalten ihre Gültigkeit auch über das Kalenderjahr hinaus bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides. Die Steuer ist danach auch in den Folgejahren zu den Quartalsfälligkeiten 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen.  

Von 2007 bis 2010 wurde ein Gewerbesteuerhebesatz in Dorsten von 460 %, für 2011 von 480 % und für 2012 von 490 % erhoben. Seit 2013 beträgt der Hebesatz 495 %.

Fragen, die die Festsetzung des Steuermessbetrages betreffen, richten Sie bitte an das für Ihren Betrieb zuständige Finanzamt. Ist der Sitz der Hauptniederlassung Ihres Betriebes in Dorsten, ist das Finanzamt Marl (Tel: 02365/516-0) zuständig.

Bei Fragen zur Gewerbesteuer wenden Sie sich bitte mit Angabe Ihrer Steuernummer oder des Kassenzeichens an die genannten Ansprechpartner.

Zuständige Fachbereiche

Ansprechpartner

Kosten:

Für die Bearbeitung von Gewerbesteuerangelegenheiten fallen grundsätzlich keine Gebühren an. Im Einzelfall können Gebühren anfallen, deren Höhe sich nach der Verwaltungsgebührensatzung richtet.