Leistungen Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer wird nach der Satzung über die Erhebung einer Steuer für besondere Vergnügungen der Stadt Dorsten vom 21.03.2013 erhoben.

Steuerpflichtig sind

  • Geldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte in Spielhallen, Gaststätten und ähnlichen Aufstellungsorten. Für Unterhaltungsgeräte, die in Spielhallen aufgestellt sind, beträgt die Steuer monatlich 40 €, für Unterhaltungsgeräte in Gaststätten werden monatlich 25 € erhoben.
    Für Geldspielgeräte wird eine Steuer in Höhe von 16 % (bis 31.12.2015) des Einspielergebnisses (Bruttokasse) fällig.
    Ab dem 01.01.2016 wird diese Steuer nach dem Spieleinsatz erhoben. Der Steuersatz beträgt 3,85 % des Spieleinsatzes.Für die Berechnung der Steuer ist vierteljährlich eine Steuererklärung abzugeben. 
  • Tanzveranstaltungen in Gaststätten und Diskotheken. Der Steuersatz beträgt pro Veranstaltung 1,75 € je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
  • Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen. Die Steuer beträgt 15 % des Spielumsatzes.

Eine steuerpflichtige Veranstaltung ist vom Veranstalter vorher im Amt für kommunale Finanzen anzumelden. Weitere Informationen können Sie bei der angegebenen Ansprechpartnerin erhalten.

Zuständige Fachbereiche

Ansprechpartner

Unterlagen:

Schriftliche Mitteilung über öffentliche Tanzveranstaltungen gewerblicher Art bzw. schriftliche An- und Abmeldung von Unterhaltungs- und Geldspielgeräten.

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