Leistungen Hundesteuer

Die Steuer wird nach der Hundesteuersatzung der Stadt Dorsten vom 21.03.2013 in der geltenden Fassung erhoben. Steuerpflichtig ist das Halten von Hunden zu privaten Zwecken. Die Steuerpflicht gilt auch für Hunde, die zur Pflege, zur Probe oder zur Ausbildung gehalten werden.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Monat der Anschaffung des Hundes bzw. mit dem Monat, der auf den Zuzug nach Dorsten folgt. Die Steuer wird anteilig für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Sie endet mit dem Monat, der auf die Abschaffung folgt. Soweit Steuern überzahlt worden sind, werden diese erstattet. 

seit 2013 geltende Steuersätze 

108,00 €/Jahr, wenn ein Hund gehalten wird
120,00 €/Jahr  je Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden
132,00 €/Jahr  je Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen wird der vierfache Steuersatz erhoben.

An- und Abmeldung zur Hundesteuer: 

Als Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen an- oder abzumelden. An- und Abmeldungen können durch persönliche Vorsprache, telefonisch, schriftlich, per Fax, durch den neuen Hundesteuer-Online-Service oder per e-mail erfolgen.

Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben. Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen. Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich. 

An- und Abmeldung beim Ordnungsamt:

Zusätzlich sind folgende Hunde beim Ordnungsamt der Stadt Dorsten anzumelden:

  • gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen
  • andere Hunde mit einer Schulterhöhe ab 40 cm,
  • andere Hunde mit einem Gewicht ab 20 kg.

Auskunft erteilt Herr Möllmann, Tel: 02362/66 3721; email: ordnungsamt@dorsten.de

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

Dazu gehören Hunde, bei denen nach der besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder den besonderen Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. 

Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen

Steuerermäßigungen und Befreiungen werden nur auf Antrag bewilligt. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist dies ausgeschlossen.

Eine Steuerermäßigung auf 60 % des Steuersatzes wird gewährt für den ersten Hund von alleinstehenden Personen ohne Haushaltsangehörige, die Grundsicherung nach dem Kapitel 3 und 4 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches erhalten. 

Für Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld II sowie für Hunde auf Bauernhöfen und in alleinstehenden Häusern ist seit dem 01.01.2006 keine Steuerermäßigung mehr möglich.

Eine Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen dienen. Grundlage ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen Bl (blind), Gl (gehörlos) oder H (hilflos). Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Für Behinderte mit anderen Merkmalen (z. B. Gehbehinderte) ist leider keine Befreiung möglich.
 

Hundesteuermarke

Seit dem 01.04.2017 werden keine Hundesteuermarken mehr ausgegeben.

Steuerbescheide (Dauerbescheide)

Die Hundesteuerbescheide werden als Dauerbescheide erstellt. Die Bescheide behalten ihre Gültigkeit auch über das Kalenderjahr hinaus bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides. Die Steuer ist danach auch in den Folgejahren zu den im Steuerbescheid aufgeführten Zahlungsterminen zu zahlen. 

Zahlungstermine

Zahlungstermine sind am 15.02. und 15.08. eines jeden Jahres, wobei jeweils die Hälfte der Jahressteuer fällig wird. Alternativ dazu kann auf Antrag und nach Bewilligung durch die Steuerabteilung am 01.07. des Jahres der Gesamtbetrag gezahlt werden. 

Bitte nutzen Sie die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens und erteilen Sie uns ein Sepa-Lastschriftmandat. 

Zuständige Fachbereiche

Ansprechpartner

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