Leistungen Geburtsurkunde oder Abschrift aus dem Geburtsregister

Welche Urkunden gibt es wo?
Ohne Urkunden lassen sich eine große Zahl von Ansprüchen und eine Vielzahl von Vorhaben nicht verwirklichen. Hier helfen die Standesämter. Sie stellen aus den bei Ihnen geführten Personenstandsbüchern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.

Wie kann ich Urkunden anfordern?
Nicht jeder kann Einsicht in Urkunden erhalten. Diese sind auch nur für bestimmte Zeiträume im Standesamt einsehbar. Einsicht in, Auskunft aus und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten/Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Ausstellung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (§ 62 Absatz 1 Personenstandsgesetz). Diese Vorschrift gilt für die beim Standesamt geführten Register bis zum Ablauf der in Paragraph 5 des Personenstandsgesetzes genannten Fristen.

Die Fristen lauten für das:

  • Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
  • Geburtenregister: 110 Jahre
  • Sterberegister: 30 Jahre

Nach Ablauf der Fristen werden die Personenstandsregister an das Stadtarchiv Dorsten übergeben.

Wann liegt ein rechtliches Interesse vor?
Ein rechtliches Interesse an der Einsicht, Auskunft bzw. Aufsstellung von Urkunden liegt nur dann vor, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines Anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist (Rechtsprechung).

Genealogische Forschungen erfüllen diese Voraussetzung nicht!

Bei Familienforschung besteht zwar ein berechtigtes, aber kein rechtliches Interesse. Geschwister können die Aussstellung von Urkunden aus dem Geburts- und Sterberegister beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Zur Geltendmachung eines berechtigten Interesses können auch Gründe aufgeführt werden, die wirtschaftlicher und ideeller Natur sein können.

Sollten Sie nicht zum vorgenannten Personenkreis der Berechtigten gehören, darf das Standesamt nur dann Einsicht in die Personenstandsbücher gewähren bzw. Auskünfte/Urkunden daraus erteilen, wenn der im Register eingetragene Personenkreis eine entsprechende schriftliche Vollmacht erteilt hat. Der Personalausweis des/r Vollmachtgebers/in ist beizufügen.

Möglichkeiten der Urkundenanforderung

Um Ihnen Zeit und Wege zu ersparen, insbesondere dann, wenn Sie außerhalb von Dorsten wohnhaft sind, bieten wir Ihnen die folgenden Möglichkeiten an, Urkunden zu beantragen: 

Sie können die Urkunde gerne schriftlich per Post oder per Email anfordern. Geben Sie dafür bitte Ihren Namen, das Geburts-, Eheschließungs- oder Sterbedatum und –Ort an. Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Anschrift und den Verwendungszweck zu vermerken. 

Nach Eingang Ihrer Urkundenanforderung sind wir bemüht, Ihr Anliegen umgehend zu bearbeiten. Der Vorgang beansprucht ein wenig Bearbeitungszeit, so dass Sie die beantragten Urkunden spätestens nach ein paar Tagen erhalten. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Urkunden für Rentenzwecke bzw. für alle gesetzlichen Sozialversicherungen sind kostenfrei.

Die Gebühr für alle übrigen Urkunden beträgt 10,00 € für die erste Urkunde. Für jede weitere Urkunde beträgt die Gebühr 5,00 €.

Wichtig: Bitte immer folgende Daten bitte angeben:

Bei Geburtsurkunden
Vor- und Familienname, ggf. Geburtsname
Geburtsdatum; Geburtsort Dorsten
Register-Nummer (wenn vorhanden)

Bei Sterbeurkunden
Vor- und Familiename des/r Verstorbenen, ggf. Geburtsname
Sterbedatum; Sterbeort Dorsten
Register-Nr. (wenn vorhanden)

Bei Eheurkunden
Vor- und Familienname 
Geburtsname der Frau/des Mannes
Heiratsdatum 
Heiratsort Dorsten (auch Eheschließung im Ausland sofern in Dorsten nachbeurkundet)
Register-Nummer (wenn vorhanden)

Nicht vergessen:
Absender
Telefonische Erreichbarkeit bei Rückfragen
E-Mail-Adresse

 

 

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Ansprechpartner

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