Leistungen Indirekteinleiter

Abwasser, dessen Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht (siehe § 7 Abs. 2 Entwässerungssatzung der Stadt oder Anhang 1) dürfen nicht oder nur in bestimmten Grenzwerten in die öffentliche Kanalisation nach Genehmigung durch den Kreis Recklinghausen als Untere Wasserbehörde eingeleitet werden. Firmen, die die o.g. Abwässer erzeugen, sind gem. Indirekteinleiterverordnung (VGS) dazu verpflichtet, Fremdstoffe zurückzuhalten oder die strengen Grenzwerte einzuhalten. Die Grenzwerte sind in der Ortssatzung festgehalten.

Zuständige Fachbereiche

Ansprechpartner

Kosten:

Kosten können bei der Unteren Wasserbehörde abgefragt werden

Unterlagen:

Formlose Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, Abwasseranfall und Vorbehandlung des Abwassers

Formulare / Ortsrecht / Satzungen:

Anträge zur Einleitung liegen bei der Unteren Wasserbehörde vor

Links: