Abwasser, dessen Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht (siehe § 7 Abs. 2 Entwässerungssatzung der Stadt oder Anhang 1) dürfen nicht oder nur in bestimmten Grenzwerten in die öffentliche Kanalisation nach Genehmigung durch den Kreis Recklinghausen als Untere Wasserbehörde eingeleitet werden. Firmen, die die o.g. Abwässer erzeugen, sind gem. Indirekteinleiterverordnung (VGS) dazu verpflichtet, Fremdstoffe zurückzuhalten oder die strengen Grenzwerte einzuhalten. Die Grenzwerte sind in der Ortssatzung festgehalten.
Kosten können bei der Unteren Wasserbehörde abgefragt werden
Formlose Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, Abwasseranfall und Vorbehandlung des Abwassers
Anträge zur Einleitung liegen bei der Unteren Wasserbehörde vor