Leistung Spielhallenerlaubnis

Wenn Sie eine Spielhalle im Dattelner Stadtgebiet eröffnen möchten, benötigen Sie eine besondere Erlaubnis. Für die Aufstellung von Geldspielgeräten ist ferner eine Aufstellerlaubnis sowie eine Geeignetheitsbescheinigung erforderlich.

Weitere Auskünfte erhalten Sie in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten im Rathaus, Genthiner Straße 8, in Zimmer E.09, Telefon 02363/107-333.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Personalausweis oder Nationalpass

Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung

    • Führungszeugnis

Das Führungszeugnis  können Sie beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes beantragen.

    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Den Auszug können natürliche und juristische Personen bei der Abteilung für Gewerbeangelegenheiten des Wohnortes bzw. des Firmensitzes beantragen.

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

des Ortes, in dem Sie in den vergangenen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.

    • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts

des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse

des Wohnortes, in dem Sie in den vergangenen drei Jahren gewohnt haben oder ein Gewerbe betrieben haben.

    • Gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme

mit Nutzflächenberechnung und Grundrisszeichnungen, die die Stellplätze der Spielgeräte zeigen.

  • Pachtvertrag
  • Sozialkonzept
  • Unterlagen des Objekts
    Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Spielhalle befindet. Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung

 

 

Anzahl der Spielgeräte

Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden - insgesamt höchstens zwölf Geräte.

Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Antrag durch eine juristische Person

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, eingetragener Verein oder ähnliche), so müssen die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses) als auch für die vertretungsberechtigten Personen bei der Antragstellung vorgelegt werden (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende).

Das gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen. 
 

Termin

Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Gebühren

Die Gebühren liegen zwischen 150 und 3.000 Euro und sind in der Regel bar zu entrichten.

Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 33 i Gewerbeordnung (GewO NW)

Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung