Leistung Bearbeitung von Vorlagen in der Genehmigungsfreistellung

Gemäß §63 BauO NRW 2018 können bestimmte Fälle zur Genehmigungsfreistellung eingereicht werden. Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von:

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
  2. sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  1. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
  2. Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
  3. Die Erschließung im Sinne des BauGB ist gesichert.
  4. Das Vorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018.
  5. Die Stadt/Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein (formelles)
  6. Genehmigungsverfahren durchgeführt oder eine vorläufige Untersagung nach §15 (1) Satz 2 BauGB beantragt werden soll.

Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für Sonderbauten sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung:

  1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden und
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,

sofern sie innerhalb des Sicherheitsabstands/Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 (5a) und (5c) des BImSchG liegen.

Ihren Antrag reichen Sie bitte beim Fachdienst Bauordnung ein.

Kosten

Falls eine Mitteilung erfolgen soll: 50 Euro

Unterlagen

  • Genehmigungsfreistellung (Formular muss unterschrieben und kann per Post zugesendet werden; online ausfüllbar)
  • Baubeschreibung, Bauvorlagen

Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung