Leistung Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr

Straßen sind in der Regel für die Allgemeinheit und für den normalen Verkehr gebaut. In bestimmten Fällen können jedoch Ausnahmen erforderlich sein. 

Die Straßenverkehrsbehörden haben gemäß § 46 StVO das Recht, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller*innen Ausnahmen zu genehmigen. 

Typische Ausnahmegenehmigungen sind z. B.:

Ausnahmegenehmigung zum Befahren gesperrter Straßen 

Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone

Einrichten eines zeitlich begrenzten Halteverbots (z. B. bei Umzügen) 

Genehmigungen für Parkerleichterungen (z. B. Handwerkerparkausweis) 

 

Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung