Leistung Wahlwerbung

Gemäß § 4 Ziffer 1.4 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Datteln - Sondernutzungssatzung - vom 17.12.2002 benötigen politische Parteien bzw. Gruppierungen ab Beginn des dritten Monats vor dem Wahltag keine Erlaubnis für das Plakatieren von Wahlwerbung.

Beim Plakatieren muss darauf geachtet werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht durch die aufgestellten Werbetafeln beeinträchtigt wird. Folgende Punkte sind dabei unbedingt zu beachten:

  1. Durch die Werbetafeln dürfen Verkehrszeichen, -einrichtungen und Lichtzeichenanlagen nicht verdeckt bzw. in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt werden. Sichtbehinderungen für den Verkehr dürfen auch nicht entstehen.

  2. Aus diesem Grunde muss beim Aufstellen der Werbetafeln ein Abstand von mindestens 15 Metern zu den Schnittpunkten der Kreuzungen, Einmündungen, Lichtzeichenanlagen, Fußgängerüberwegen sowie Querungshilfen eingehalten werden.

  3. Ferner dürfen diese nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Werbung nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder mit diesen am selben Pfosten befestigt werden.

  4. Des Weiteren ist der Gehweg in einer Breite von mindestens 1,50 Metern frei zu halten und zum Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

  5. Bäume bzw. Sträucher dürfen durch die Anbringung von Werbetafeln nicht beschädigt werden.

  6. Die Werbetafeln sind so zu sichern, dass sie auch bei stärkerem Wind nicht aus ihren Verankerungen gerissen werden können. Gelöste und abgerissene Werbetafeln werden kostenpflichtig entfernt.

  7. Schäden an der in Anspruch genommenen Fläche sind dem alten Zustand entsprechend zu beseitigen.

  8. Für Unfälle bzw. Schäden, die durch angebrachte Plakatwerbung entstehen, haften der Verursacher gegebenenfalls gegenüber der Stadt Datteln in vollem Umfang.

  9. Lichtmasten und vorhandenen Werbeträgern (z. B. Plakatwänden und die meisten Wartehäuschen des ÖPNV) befinden sich nicht im Eigentum der Stadt Datteln. Daher ist die Anbringung der Werbetafeln durch die erteilte Ausnahmegenehmigung nicht gedeckt und eine Genehmigung des*der jeweiligen Eigentümer*in ist einzuholen.

  10. Um zu gewährleisten, dass eventuell auftretende Probleme mit den aufgestellten Werbeträgern schnell beseitigt werden können, ist der Verwaltung ein*e Verantwortliche*r für die Wahlplakatierung zu benennen.

  11. Analog zu § 7 Abs. 2 Satz 2 der Sondernutzungssatzung sind die Werbetafeln nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen und die benutzten Straßenteile in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Hierfür wird eine Frist von sieben Werktagen nach dem Wahltag gesetzt. Bei Nichtbeachtung werden die Werbetafeln kostenpflichtig entfernt.

  12. Zur Beibehaltung der Übersichtlichkeit und Attraktivität der Innenstadt wird privates und gewerbliches Plakatieren im Bereich der Fußgängerzone, der Castroper Straße zwischen Südring und Ahsener Straße sowie der Martin-Luther-Straße im Bereich des Neumarkts untersagt. In diesen Bereichen queren viele Fußgänger die Fahrbahnen, lenken bereits vorhandene Geschäftswerbungen den Kraftfahrer ab und erschwert der Parksuchverkehr die Leichtigkeit des Verkehrs. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist dieser Bereich auch von Plakaten aus Anlass von Wahlen freizuhalten.

  13. Des Weiteren hat der Bau- und Verkehrsausschuss die Verwaltung beauftragt, Werbeträger unmittelbar zu entfernen, die gegen die genannten Auflagen verstoßen.
Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung