Leistung Elternbeiträge Offene Ganztagsschule

Für den Besuch der Offenen Ganztagsschule erhebt die Stadt Datteln Beiträge, die sich nach dem Elterneinkommen richten.

Seit 22.6.2023 werden monatlich folgende Beiträge erhoben:

bis      17.500 €:     0,00 €
bis      20.000 €:   26,00 €
bis      25.000 €:   36,50 €
bis      30.000 €:   46,50 €
bis      35.000 €:   57,00 €
bis      40.000 €:   67,50 €
bis      45.000 €:   78,00 €
bis      50.000 €:   88,00 €
bis      60.000 €:   98,50 €
bis      70.000 €: 109,00 €
bis      80.000 €: 119,00 €
bis      90.000 €: 129,50 €
bis    100.000 €: 140,00 €
bis    125.000 €: 155,00 €
über 125.000 €: 176,00 €

Die Beiträge sind monatlich im Voraus jeweils zum 15. eines Monats zu entrichten.

Hinzu kommen Kosten für Verpflegung (Mittagessen) und für zusätzliche Veranstaltungsangebote (z. B. Ausflüge). Die Verpflichtung zur Zahlung des Essensgelds besteht auch dann, wenn für den Besuch der Offenen Ganztagsschule kein Beitrag zu entrichten ist.

Geschwisterkinder sind beitragsfrei, das heißt, wenn mehr als ein Kind einer Familie die Offene Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung für Kinder in Datteln besucht, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. 

Beitragpflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen.

Die Beitragspflichtigen müssen bei Aufnahme und danach auf Verlangen eine schriftliche Einkommenserklärung abgeben und nachweisen, welche Einkommensgruppe für die Elternbeiträge zugrunde zu legen ist.

Wird die Einkommenserklärung nicht abgegeben oder werden die notwendigen Unterlagen (z. B. Verdienstnachweis, Steuerbescheid usw.) nicht vorgelegt, so ist der höchste Beitrag zu leisten.

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, Änderungen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, wenn sie für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind. Der Schulträger ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen zur korrekten Beitragsfestsetzung regelmäßig zu überprüfen.

Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrags erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung erfolgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist dies ab dem 1.1. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen.

Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden.

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind hinzuzurechnen, für das der Elternbeitrag gezahlt wird. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist bis auf einen Betrag von 300 Euro monatlich als Einkommen hinzuzurechnen.

Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen.

Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.