Leistung Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Rundfunkbeitrag - Möglichkeit auf Befreiung bzw. Ermäßigung

Früher hat die GEZ Gebühren für angemeldete Radio- und Fernsehgeräte eingezogen. Seit 2013 gibt es den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der vom "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" erhoben wird. Privatpersonen können für ihre Wohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und/oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen.

Befreiungen können - wenn entsprechende Nachweise/Bescheide vorliegen - für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren rückwirkend beantragt werden.

Für eine Befreiung muss eine der folgenden Voraussetzungen sowie der jeweils zugehörige Bewilligungsbescheid bzw. eine entsprechende Bescheinigung vorliegen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40) des SGB XII (Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches) oder nach § 27 a oder 27 d BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46) des SGB XII
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 ff. SGB III a. F. (neu: § 122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern leben
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG
  • taubblinde Menschen

 

Für eine Ermäßigung muss eine der folgenden Voraussetzungen sowie ein aktueller Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „RF” oder eine Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichen „RF” vorliegen:

  • blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Das Antragsformular erhalten auf der Seite: www.rundfunkbeitrag.de

Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung