Leistung Unterhaltsvorschuss (UVG)

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen (Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn Ihr Kind

  • jünger als 18 Jahre ist,
  • seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen. 
  • Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben

Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
  • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung. Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.

Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt? 

  • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
  • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
  • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
  • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
  • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Wie lange kann Unterhaltsvorschuss gewährt werden?

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können so lange gewährt werden, wie die Voraussetzungen des §1 des Unterhaltsvorschussgesetzes vorliegen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wo können Sie den Unterhaltsvorschuss beantragen?

Die Leistungen beantragen Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts der Stadt Datteln, Genthiner Straße 8.

Für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, werden zusätzlich ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz benötigt. Bitte beachten Sie das entsprechende Formular.

Die Nutzung der Formulare entbinden Sie nicht von persönlichen Gesprächen mit dem/der für Sie zuständigen Sachbearbeiter*in.

Formulare finden Sie hier im Bürgerservice. Eine Beantragung online ist ebenfalls möglich: Unterhaltsvorschuss Online

Zur persönlichen Vorsprache vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns:

Stadt Datteln
Unterhaltsvorschusskasse
Genthiner Straße 8
45711 Datteln
Telefon: 02363/107-231 bzw. 02363/107-303
E-Mail: uvk@stadt-datteln.de

Unterlagen

Für die Antragsstellung erforderlich:

  • Antragsformular  
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. eine Urkunde zur Vaterschaftsfeststellung
  • Ihren Pass oder Ausweis, Aufenthaltstitel sofern vorhanden sowie Ihre Bankdaten
  • ggf. den Unterhaltstitel
  • ggf. das Scheidungsurteil
  • den kompletten aktuellen Bescheid des Jobcenters, falls Sie dort Leistungen beziehen

Für Kinder von 15 bis 17 Jahren zusätzlich:

  • eine aktuelle Schulbescheinigung
  • ggf. Einkommensnachweise