Leistung Gebührenbefreiung

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann Gebühren- und Auslagenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. Eine soziale Härte liegt vor, wenn der Antragsteller

  • Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhält
  • das Existenzminimum sichernde Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhält

Ermäßigung der Gebühren wird in bestimmten Fällen bereits von Amts wegen gewährt (z. B. bei Namensänderungen, die auch im öffentlichen Interesse liegen). Befreiung von der Gebührenzahlung erfolgt ansonsten allgemein bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen. Nach besonderen gesetzlichen Vorschriften sind gebührenfrei:

  • Amtshandlungen für Vertriebene und Spätaussiedler innerhalb von zwei Jahren nach Zuzug in die Bundesrepublik
  • Meldebescheinigungen für Rentenzwecke
  • Haushaltsbescheinigungen für Kindergeldsachen
  • Meldebescheinigungen zur Vorlage bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
  • Meldebescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitsamt
  • Beglaubigungen von Unterlagen für die Wehrerfassung

Für die Befreiung von Rundfunkgebühren wenden Sie sich bitte an das hiesige Sozialamt.

Unterlagen

Nachweise über die entsprechenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II / XII oder der Kriegsopferfürsorge, Vertriebenenausweis oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes.

Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung