Leistung Brandschutz

Brandschutz

Nach § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) leistet die Feuerwehr unentgeltlich Hilfe. Dabei handelt es sich um eine der ureigensten Aufgaben der Feuerwehr.

Unter bestimmten Umständen können die Gemeinden nach § 52 Abs. 2 BHKG jedoch Ersatz der Kosten verlangen, die bei Einsätzen der Feuerwehr entstanden sind. Das ist z. B. dann der Fall, wenn jemand vorsätzlich einen Brand gelegt (Brandstiftung) oder bewusst die Feuerwehr zu einem Notfall gerufen hat, der gar nicht vorhanden war. Die Höhe der Kosten ergeben sich aus der entsprechenden Kosten- und Gebührensatzung der Stadt Datteln (s. Ortsrecht).

Telefon: 02363/56 61-0

112 (Notruf)

Brandschutzerziehung/ -aufklärung

Diese Pflichtaufgabe der Feuerwehr richtet sich an die Bürger*innen der Gemeinde. Von Kindern im Kindergartenalter bis hin zu Senior*innen sollten alle Mitbürger*innen über die Aufgaben der Feuerwehr, das Absetzen eines Notrufes sowie das Verhalten bei Feuer und Rauch unterrichtet werden.

Dazu kommen Hinweise vorbeugender Art bzw. Anweisungen im Umgang mit offenem Feuer oder im Katastrophenfall.

Auskünfte unter 02363/56 61 31.

Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung