Leistung Hundesteuer

Rechtsgrundlage ist die Hundesteuersatzung der Stadt Datteln. Danach ist steuerpflichtig, wer einen Hund in seinem Haushalt aufnimmt. Die Aufnahme sowie die Abgabe eines Hundes sind innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Die Steuer beträgt seit dem 1. Januar 2012 jährlich:

  • 96 Euro, wenn nur ein Hund gehalten wird,
  • 108 Euro je Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden,
  • 120 Euro pro Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden.

Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gesonderter Steuersatz für gefährliche Hunde und bestimmte Rassen

Des Weiteren wird seit dem 1. Januar 2012 für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ein gesonderter Steuersatz erhoben. Die Steuer beträgt den dreifachen Satz der oben genannten Steuersätze. 

Ab 1.1.2023 wird auf die Ausgabe von Hundesteuermarken verzichtet.

Anzeigepflicht für große Hunde

Nach der Landeshundeverordnung sind Hunde mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm oder einer Schulterhöhe von mindestens 40 Zentimetern auch dem Fachdienst Bürgerdienste anzuzeigen.

Der Service Hundean- und abmeldung wird über das Serviceportal der Stadt Datteln angeboten. Den Link direkt zum Formular finden Sie unter "Formulare".

Stundung (§ 222 Abgabenordnung (AO))

Auf schriftlichen Antrag kann eine Stundung von Hundesteuerforderungen gewährt werden, wenn der Steuerschuldner die Stundungsbedürftigkeit hinreichend begründet und nachweist, dass ihm die Aufbringung der Steuerschuld zum Fälligkeitstermin nicht möglich ist.

Die Forderung kann ganz oder teilweise gestundet werden, sofern die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung einer Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Im Stundungsantrag ist vom Steuerpflichtigen ein angemessener Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten.

Stundungen sind zinspflichtig. Vom Fälligkeitstag der Steuerforderung an werden von der jeweiligen Restsumme des gestundeten Betrages Stundungszinsen in Höhe von 0,5 v.H. pro Monat (= 6 % Zinsen pro Jahr) erhoben.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

Zuständige Bereiche der Stadtverwaltung