Leistung Aufstellerlaubnis für Glücksspielgeräte

Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart eine sog. PTB-Zulassung hat (Physikalisch-Technische Bundesanstalt). 

Der Aufstellende der Spielgeräte benötigt persönlich eine Erlaubnis, welche nicht übertragbar ist. Bei Personengesellschaften (z.B. GbR; OHG) ist für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH; UG) beantragt die juristische Person die Erlaubnis, wobei die Unterlagen für die Zuverlässigkeitsprüfung von jedem Geschäftsführer einzureichen sind.

Erlaubnispflichtiger Aufstellender ist derjenige, welcher für das Gerät das Unternehmerrisiko trägt. Eine bloße Umsatzbeteiligung begründet keine Mit-unternehmerposition. Zum Mitaufstellenden wird ein Gastwirt erst dann, wenn er nicht nur am Gewinn, sondern auch am Risiko (z.B. an den Investitions-, Reparatur- oder Mietkosten) beteiligt wird. Im Falle der Mitunternehmer- bzw. Mitaufsteller-schaft sind beide erlaubnispflichtig.

Zur Terminvereinbarung oder bei Fragen zur Aufstellerlaubnis erreichen Sie die Mitarbeitenden der Gewerbestelle unter der Tel. 02305/106-2351 oder unter gewerbewesen@castrop-rauxel.de.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular (Link einfügen)
  • Personalausweis oder Reisepass + Aufenthaltstitel
  • Nachweis der Rechtsform (Handelsregisterauszug und ggf. eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate).
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als drei Monate).
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate).
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
  • Teilnahmebescheinigung einer IHK-Unterrichtung 
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution.