Produkt Vergnügungssteuer

Besteuert werden die im Stadtgebiet von Castrop-Rauxel veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art. Das sind insbesondere Tanzveranstaltungen sowie das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Tanzveranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn anzumelden. Die Steuer beträgt 22 Prozent des Entgelts der ausgegebenen Eintrittskarten oder wird nach der Größe der Tanzfläche berechnet, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Steuer beträgt dann je Veranstaltungstag und angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche 1,50 EUR. Tanzveranstaltungen werden in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2025 nicht besteuert und brauchen in diesem Zeitraum daher nicht steuerlich angemeldet zu werden.

Der Halter von Geldspiel- oder Unterhaltungsapparaten hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates oder dessen Ersatz/Tausch sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Die Steuer beträgt bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ab dem 01.01.2018 20 Prozent des Einspielergebnisses.

Die Steuer bemisst sich bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (sog. Unterhaltungsapparate) nach festen Sätzen. Sie beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat 40 EUR für Apparate, die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind bzw. 20 EUR für Apparate, die in Gaststätten, Imbissbuden oder an sonstigen Orten aufgestellt sind.