Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimeter (gemessen in einer Höhe von einem Meter). Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stämme mindestens 100 Zentimeter beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 40 Zentimetern aufweist. Geschützte Bäume dürfen nicht ohne Genehmigung gefällt werden. Obstbäume mit Ausnahme von Esskastanie, Walnuss und Birne sowie Birken und Pappeln unterliegen nicht der Baumschutzsatzung.
Nicht unter die Satzung fallen außerdem Bäume,
Bebauungspläne finden Sie hier.
Zwischen 12,50 EUR und 50 EUR je nach Anzahl der Bäume und ob der Bescheid positiv oder negativ ausfällt
formloser schriftlicher Antrag oder nebenstehender Formularvordruck mit Begründung bei Fällungen bzw. Rückschnitten, die die Kronenform des Baumes verändern.
Das Formular muss unterschrieben zurück an den Bereich Stadtgrün- und Friedhofswesen gesendet werden.
Fällgenehmigung Rückschnitt
Der Antragsteller muss Baumeigentümer oder Nutzungsberechtigter sein.