Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimeter (gemessen in einer Höhe von einem Meter). Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stämme mindestens 100 Zentimeter beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 40 Zentimetern aufweist. Geschützte Bäume dürfen nicht ohne Genehmigung gefällt werden. Obstbäume mit Ausnahme von Esskastanie, Walnuss und Birne sowie Birken und Pappeln unterliegen nicht der Baumschutzsatzung.
Nicht unter die Satzung fallen außerdem Bäume,
wenn der Baumstamm einen Abstand von weniger als 4m zur Außenwand eines bestehenden Wohngebäudes aufweist und nicht in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt wurde.
wenn der Baum auf einem Grundstück steht, das weniger als 400 qm bemisst und nicht in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt wurde. Bei der Fläche ist nicht die Größe des Flurstückes maßgeblich, sondern die tatsächliche örtlich zusammenhängende Grundstücksfläche.
zwischen 12,50 und 50 EUR je nach Anzahl der Bäume und ob der Bescheid positiv oder negativ ausfällt
formloser schriftlicher Antrag oder unten stehendes Formular mit Begründung
Der Antrag/das Formular müssen unterschrieben an den Bereich Stadtgrün und Friedhofswesen gesendet werden.
Fällantrag für geschützte Bäume/Fäll- und Rückschnittgenehmigung
Baumeigentümer, Nutzungsberechtigter