Märkte, dazu zählen Jahrmärkte, Spezialmärkte, Wochen- und Großmärkte, sowie Messen und Ausstellungen müssen in einer bestimmten Frist bei der Stadtverwaltung angemeldet werden. Gemäß § 69 der Gewerbeordnung werden die Termine nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.