Verfügt Ihr Kraftfahrzeug nicht über die benötigte Feinstaubplakette und Sie möchten eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone, können Sie diese hier beantragen.
In Castrop-Rauxel wird die Umweltzone durch folgende Straßen begrenzt:
- Im Norden: die über den Hbf Castrop-Rauxel verlaufende Bahntrasse
- Im Osten: B235 (Habinghorster Straße) - Ringstraße - Dortmunder Straße
- Im Süden und Westen: Stadtgrenzen von Dortmund und Bochum (Übergang Umweltzone Dortmund bzw. Bochum) - Stadtgrenze von Herne (Übergang Umweltzone Herne)
Ausnahmen von Verkehrsverboten in der Umweltzone
Von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen ausgenommen sind folgende Fahrzeuge (gemäß der 35. BlmSchV):
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung),
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können,
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen
Befreiung auf Antrag
Eine Ausnahme von einem in einer Umweltzone geltenden Verkehrsverbot kann gewährt werden, wenn die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen ansteigend und mindestens eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dauer der Ausnahme ist auf das angemessene Maß zu beschränken und dem nachgewiesenen Bedarf anzupassen.
Allgemeine Voraussetzungen
a) Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/ das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen.
b) Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich. Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
c) Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.
d) Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) beurteilt. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Nettoeinkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt:
- Keine Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen: 1130,- EUR
- Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1560,- EUR
- Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1820,- EUR
- Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2110,- EUR
- Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2480,- EUR
- Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3020,- EUR
Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Zusätzlich müssen entweder private/ gewerbliche Fahrtzwecke vorliegen, wie:
- Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden
- Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste oder
- Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche
- Quell- und Zielfahrten von Reisebussen
- Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäuser und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten
- Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen
- soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründe wie für Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „G“ nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen
- Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden)
- Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/ Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben)
- Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen
Ausnahmeregelungen für ansässiges Gewerbe der zum 01.01.2012 neu zur Umweltzone im Ruhrgebiet hinzukommenden Gebiete
Der Katalog Ausnahmeregelungen sieht vor für Unternehmen, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen, für Busse im ÖPNV sowie für Wohnmobile.
Die Ausnahmegenehmigungen gelten für die gesamte Umweltzone Ruhrgebiet. Die örtlich zuständigen Behörden erkennen erteilte Ausnahmegenehmigungen gegenseitig an. Die Ruhrgebietsstädte haben sich in einer Arbeitskreissitzung am 09.08.2011 darauf verständigt, dass über die im Luftreinhalteplan (LRP) geregelte Anerkennung hinaus erteilte Ausnahmegenehmigungen anderer Straßenverkehrsbehörden in Nordrhein-Westfalen, die nicht der Umweltzone Ruhrgebiet angehören, ebenfalls anerkannt werden.
Es wurden darüber hinaus auf einheitliche Verwaltungsgebühren für Jahresausnahmegenehmigungen für gewerbliche Zwecke (100,- EUR), für private Zwecke (75,- EUR) sowie 15,- EUR für Einzelausnahmegenehmigungen verabredet. Für die für ein halbes Jahr zu erteilenden Bewohnergenehmigungen und Genehmigungen für gebietsansässige Gewerbetreibende gelten die Jahresgebührensätze.
Durch Allgemeinverfügung von Oktober 2011 hat die Verwaltung folgende Befreiungen von Amts wegen vom Verkehrsverbot in den Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet erteilt:
- Neben den in Anhang 3 zur 35. BImSchV aufgeführten Maschinen, Geräten
- und Kraftfahrzeugen werden
- Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a – h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/ das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden,
- Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO,
- Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen,
vom Verkehrsverbot in den Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet befreit.
Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sog. „Roten Punkt“ im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 – 75-02/217 vom 8. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrsanlagen Rechnung zu tragen.
Ansprechpartner
Frau Mai, Tel. 02305/106-2331