Gemäß § 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung (FerReiseV) dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Abs. 2 genannten Autobahnen und auf den in Abs. 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.
Die Straßenverkehrsbehörde kann gemäß § 4 Abs. 1 FerReiseV eine Ausnahmegenehmigung von diesem Fahrverbot in dringenden Fällen erteilen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Ansprechpartner
Herr Gündüz, Tel. 02305 / 106-2837
70,- EUR