Der orangefarbene bundeseinheitliche beziehungsweise NRW-Schwerbehindertenparkausweis sieht eine Vielzahl von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen vor. Das Parken auf speziellen Schwerbehindertenparkplätzen ist jedoch nicht gestattet.
Enthält der Schwerbehindertenausweis nur das Merkzeichen „G", gilt der Parkausweis nur in Nordrhein-Westfalen. Enthält der Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „G" und „B", gilt er in ganz Deutschland.
Wenn Ihr Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises von Ihrer Stadtverwaltung abgelehnt wird, können Sie gegen diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage einreichen.
Hinweis:
Die Erfüllung der Voraussetzungen erfragt Ihre Stadtverwaltung beim Kreis Recklinghausen/Fachdienst Schwerbehindertenangelegenheiten.
Diese Auskunft erteilt der Fachdienst nach Aktenlage. Das heißt, es gelten die letzten getroffenen Feststellungen zur Schwerbehinderung. Sie haben jederzeit das Recht, beim Kreis Recklinghausen/Fachdienst 59 eine Kopie der letzten ärztlichen Stellungnahme anzufordern. In dieser sind die einzelnen GdB-Bewertungen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Gesamt-GdB und die Merkzeichen dokumentiert. So können Sie die Feststellungen des Kreises mit den bundesweit gültigen Anforderungen vergleichen.
Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch telefonisch einen Termin unter der Tel. 02305/106-2331 oder der Tel. 02305 / 106-2379.
Voraussetzung
Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
Schwerbehinderung mit Merkzeichen G und B im Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60
Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70
kostenfrei