Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfeangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Sie ersetzt die Amtspflegschaft des Jugendamtes und schafft für alle alleinerziehende Elternteile die Möglichkeit, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.
Beurkundung
Der Bereich Kinder, Jugend und Familie bietet unter anderem die kostenlose Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Sorgerechtserklärungen und Unterhaltsverpflichtungen an. Bei Fragen nehmen Sie gerne telefonischen Kontakt zu den Mitarbeiter*innen auf, die Ihnen gerne weiterhelfen.
Öffnungszeiten
Telefonisch zu erreichen ist die Abteilung montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Persönliche Vorsprachen sind nach Terminvereinbarung auch außerhalb der oben genannten Zeiten möglich.
Kontakt
Rathaus, Europaplatz 1, Eingang E
Organisation: Fr. Silbernagel, Tel. 02305/106-2520
Beistandschaften und Beurkundungen: Fr. Schilling, Tel. 02305/106-2877
Beistandschaften und Beurkundungen: Hr. Wieske, Tel. 02305/106-2512
Beistandschaften und Beurkundungen: Fr. Babel, Tel. 02305/106-2504
Beistandschaften und Beurkundungen: Fr. Baranowski, Tel. 02305/106-2533
E-Mail beistandschaften@castrop-rauxel.de
Bereichsleiter: Hr. Kagelmacher, Tel.. 02305/106-2505
Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an das Jugendamt und kann jederzeit durch Sie wieder beendet werden. Bitte bringen Sie für die Einrichtung einer Beistandschaft die Geburtsurkunde des Kindes mit. Sollten Sie von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden sein, wird außerdem das rechtskräftige Scheidungsurteil benötigt. Für den Fall, dass Sie die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wünschen und aus der Vergangenheit bereits Unterhaltstitel vorliegen (Urkunden, Urteile, Beschlüsse, Vergleiche), nehmen Sie bitte auch diese zu Ihrer Vorsprache im Bereich Betreuung und Unterhaltsansprüche mit.
Sie können einen Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft stellen, wenn Ihnen die alleinige elterliche Sorge zusteht, sich das Kind trotz gemeinsamer elterlicher Sorge in Ihrer Obhut befindet; das Kind also überwiegend bei Ihnen lebt.