Leistung Unterhaltsvorschuss

Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitigt gezahlt wird. In diesen Fällen müssen Sie nicht nur den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen.

Diese besondere Lebenssituation können Sie entschärfen, wenn Sie für Ihr Kind Unterhaltsleistungen beantragen. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Kontakt

E-mail: uvk@castrop-rauxel.de

Teamleiter: Hr. Boschanski 02305 / 106-2565

Buchstaben A-G: Fr. Lamann 02305 / 106-2516
Buchstaben H-O: Fr. Walper 02305 / 106 -2555
Buchstaben P-Z: Hr. Schmalz 02305 / 106-2459

Rathaus, Europaplatz 1, 1. OG, Eingang E, Zimmer 182 und 184.

Öffnungszeiten

Montags und dienstags sowie donnerstags 8.30 bis 12.00 Uhr. Terminvereinbarungen außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich.

 

Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind eine Unterhaltsleistung, wenn es

  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

darüber hinaus

  • haben Kinder von 12 bis 17 Jahren einen Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist.
  • oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 EUR brutto verdient.

Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.

Für ausländische Kinder werden Unterhaltsvorschussleistungen unter Beachtung der o.g. Voraussetzungen gezahlt, wenn

  • sie selbst oder
  • ihr alleinerziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt

Keine Unterhaltsvorschussleistungen erhält derjenige Elternteil, der verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder der unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. Nach Abzug des Erstkindergeldes ergeben sich seit dem 01.01.2024 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren: monatlich 230 EUR
  • für Kinder von 6 bis einschließlich 11 Jahren: monatlich 301 EUR
  • für Kinder von 12 bis einschließlich 17 Jahren: monatlich 395 EUR

Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen sowie Waisenbezüge und Einkommen des Kindes (ab 15. Lebensjahr) angerechnet.  

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen den Antrag und sind Ihnen auch bei weiteren Fragen gern behilflich. Um den Antrag schnellstmöglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie, folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Personalausweis
  • Ausweis bzw. Aufenthaltsgenehmigung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltsurteil, Scheidungsurteil
  • Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
  • Vaterschaftsanerkenntnis oder Feststellung
  • Einkunftsnachweise, zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

Alternativ können Sie den Antrag auch online stellen.